LAG Berlin - Beschluss vom 17.12.2002
6 Ta 2022/02
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 ; ZPO § 130 Nr. 6 ; ZPO § 139 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 15032/02

Unterschrift, faires Verfahren, zumutbare Sorgfalt

LAG Berlin, Beschluss vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 6 Ta 2022/02

DRsp Nr. 2003/4587

Unterschrift, faires Verfahren, zumutbare Sorgfalt

»1. Es wäre mit dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, das Fehlen einer den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO entsprechenden Unterschrift unter dem Widerruf eines Prozessvergleichs der widerrufenden Partei zum Nachteil gereichen zu lassen, wenn der Widerruf bereits eine Woche vor Ablauf der Widerrufsfrist bei Gericht eingegangen ist, ohne dass ihr durch einen entsprechenden Hinweis Gelegenheit gegeben worden ist, eine ordnungsgemäße Unterschrift nachzuholen. 2. Hat der Arbeitnehmer von der rechtzeitigen Erhebung einer Kündigungsschutzklage abgesehen, weil ihm von einem anderen Unternehmen mit demselben Geschäftsführer eine nahtlose Weiterbeschäftigung zugesagt worden sein soll, so rechtfertigt dessen spätere Weigerung keine nachträgliche Klagezulassung, muss sich der Arbeitnehmer vielmehr auf die Durchsetzung seines Einstellungsanspruchs verweisen lassen.«

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 ; ZPO § 130 Nr. 6 ; ZPO § 139 Abs. 1 ;

Gründe: