LAG Düsseldorf - Beschluss vom 26.10.2007
9 TaBV 54/07
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 § 27 Abs. 1 Satz 5 § 29 Abs. 2 Satz 3 § 33 Abs. 1 Satz 1 § 38 Abs. 2 Satz 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 238/06

Unwirksame Abberufung eines Betriebsratsmitgliedes von der Freistellung bei nicht rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.10.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 54/07

DRsp Nr. 2008/1718

Unwirksame Abberufung eines Betriebsratsmitgliedes von der Freistellung bei nicht rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung

»Wird die Tagesordnung zu den regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrats üblicherweise sechs oder sieben Tage vor den Sitzungen versandt, ist die Mitteilung des Tagesordnungspunkts "Abberufung eines Betriebsratsmitglieds von der Freistellung" eineinhalb Tage vor Beginn der Betriebsratssitzung nicht rechtzeitig im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG, sofern keine Eilbedürftigkeit vorliegt.«

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 § 27 Abs. 1 Satz 5 § 29 Abs. 2 Satz 3 § 33 Abs. 1 Satz 1 § 38 Abs. 2 Satz 8 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Beschluss des Betriebsrats (Beteiligter zu 2.), die Antragstellerin als freigestelltes Mitglied des Betriebsrats abzuberufen, wirksam ist.

Die Antragstellerin kandidierte auf Platz 1 der Liste II bei der bei den beteiligten Arbeitgeberinnen im Jahr 2006 durchgeführten Betriebsratswahlen. Auf die Liste II entfielen die meisten Stimmen. Im Anschluss an die Wahl kam es zu einer Koalitionsbildung zwischen den anderen Listen. Während der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats am 28.03.2006 wurde als Vorsitzende des Betriebsrats die Listenführerin der Liste I gewählt.