LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2015
2 Sa 54/15
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 634/14

Unwirksame Abzüge vom Arbeitszeitkonto für Qualifizierungsmaßnahmen bei Verstoß der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung gegen zwingende Vorgaben eines Tarifvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 54/15

DRsp Nr. 2016/3505

Unwirksame Abzüge vom Arbeitszeitkonto für Qualifizierungsmaßnahmen bei Verstoß der zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung gegen zwingende Vorgaben eines Tarifvertrages

1. Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, es sei denn, ein Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu; die Vorschrift gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. 2. Eine gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam. 3. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG führt auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 BetrVG dann zur (vollständigen oder partiellen) Unwirksamkeit einer betrieblichen Regelung, wenn dieser eine zwingende tarifliche Regelung entgegensteht und der Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht ausdrücklich zulässt. 4. Die Arbeitgeberin ist zur kontinuierlichen Verrechnung des in einer Betriebsvereinbarung festgelegten Eigenanteils an vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen nicht berechtigt, wenn diese Regelung gegen zwingende Vorgaben eines Tarifvertrages verstößt und damit unwirksam ist.

Tenor

I. II. III.