LAG Hamm - Urteil vom 15.03.2006
11 Sa 1130/05
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1599/04

Unwirksame Änderungskündigung bei unzureichender Unterrichtung des Betriebsrates

LAG Hamm, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 1130/05

DRsp Nr. 2006/21503

Unwirksame Änderungskündigung bei unzureichender Unterrichtung des Betriebsrates

Die durch Umstrukturierung bedingte Änderungskündigung ist unwirksam, wenn der Betriebsrat aus dem Anhörungsschreiben nicht entnehmen kann, wie die Weiterbeschäftigung des Betroffenen mit den ihm zugewiesenen Produktionsaufgaben als Teigmacher konkret aussehen soll.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger und der Beklagte zu 1) streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung und der Kläger und die Beklagte zu 2) um einen Betriebsübergang.

Die Fa. H2xxxxx B1xxxxxxx GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin) war mit der Herstellung von Brot und Backwaren befasst. Sie beschäftigte im Betrieb mehr als fünf vollzeitig tätige Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Im Betrieb bestand ein Betriebsrat. Der am 22.01.13xx geborene Kläger ist ledig. Er wurde mit Wirkung vom 01.08.1989 als Produktionsleiter von der Arbeitgeberin eingestellt und verdiente zuletzt einen Stundenlohn von 17 EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit von 195 Stunden. Die Arbeitsaufgaben des Klägers bestanden im Wesentlichen in der Überwachung und Organisation des Produktionsbetriebes sowie in der Herstellung von Brot- und Brötchenteigen. Seit November 2003 war der Kläger arbeitsunfähig krank.