LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.09.2009
9 TaBV 69/09
Normen:
BetrVG § 27 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 28 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 28 a Abs. 1; BetrVG § 36; ArbGG § 83 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 423/08

Unwirksame Aufgabenübertragung an Betriebsausschuss durch Geschäftsordnung des Betriebsrats; unwirksame Geschäftsordnungsregelung zum Vorsitz des Betriebsausschusses; Beteiligung aller Betriebsratsmitglieder bei Streit um Wirksamkeit der Geschäftsordnung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 9 TaBV 69/09

DRsp Nr. 2010/1575

Unwirksame Aufgabenübertragung an Betriebsausschuss durch Geschäftsordnung des Betriebsrats; unwirksame Geschäftsordnungsregelung zum Vorsitz des Betriebsausschusses; Beteiligung aller Betriebsratsmitglieder bei Streit um Wirksamkeit der Geschäftsordnung

1. Wird um die Wirksamkeit der Geschäftsordnung des Betriebsrats gestritten, sind alle Betriebsratsmitglieder am Verfahren zu beteiligen, da sie ganz offensichtlich in einer betriebsverfassungsrechtlichen Position unmittelbar betroffen sind. Eine verfahrenswidrig unterbliebene Beteiligung ist in der Beschwerdeinstanz nachzuholen. 2. Dem Betriebsausschuss kann in der Geschäftsordnung des Betriebsrats nicht rechtswirksam die Bildung von Arbeitsgruppen nach § 28 a BetrVG übertragen werden. Es handelt sich um eine Grundlagenentscheidung des Betriebsrats, die nur mit qualifizierter Mehrheit im Betriebsratsgremium getroffen werden kann. 3. Dem Betriebsausschuss kann in der Geschäftsordnung auch nicht rechtswirksam die Erledigungsbefugnis hinsichtlich der Angelegenheiten anderer Ausschüsse übertragen werden. 4. Vorsitzender des Betriebsausschusses ist der Betriebsratsvorsitzende. Die Wahl eines anderen Mitglieds des Betriebsausschusses als Vorsitzender ist unwirksam.