LAG Hamm - Urteil vom 17.02.2006
18 Sa 1869/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 273/05

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei schlichtem Vergessen der Eintragung zur Schichtarbeit - wirksame ordentliche Kündigung nach wiederholten Abmahnungen - Vergleichbarkeit von Abmahnungen - keine Unterrichtung des Betriebsrates über bloße Meinungsäußerungen des Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 17.02.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 1869/05

DRsp Nr. 2006/21521

Unwirksame außerordentliche Kündigung bei schlichtem Vergessen der Eintragung zur Schichtarbeit - wirksame ordentliche Kündigung nach wiederholten Abmahnungen - Vergleichbarkeit von Abmahnungen - keine Unterrichtung des Betriebsrates über bloße Meinungsäußerungen des Arbeitnehmers

1. Ein einmaliges Fehlverhalten rechtfertigt regelmäßig noch keine außerordentliche Kündigung; eine beharrliche Arbeitsverweigerung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer es schlicht vergessen hat, dass er sich bereits beizeiten für eine bestimmte Schicht eingetragen hat.2. (Fahrlässige) Vertragsverstöße, die zu etwa bereits abgemahnten (vorsätzlichen) Pflichtverletzungen in keinem Zusammenhang stehen, können nichts zur Einschätzung der Frage beitragen, ob mit einer Wiederholung der abgemahnten Pflichtverletzungen zu rechnen ist.3. Um nach Erteilung einer Abmahnung eine erneute Pflichtwidrigkeit annehmen zu können, die eine Kündigung rechtfertigen kann, müssen die gerügten Pflichtverletzungen vergleichbar sein; erforderlich ist insoweit keine Identität sondern lediglich eine materielle Vergleichbarkeit, wie sie bei den unterschiedlichsten Formen unentschuldigten Fehlens anzunehmen ist.