LAG Köln - Beschluss vom 06.12.2010
2 TaBV 23/10
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 203/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden durch Betriebserwerber wegen ungenehmigter Inanspruchnahme von unbezahltem Urlaub zur Betreuung der krebskranken Mutter; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung; Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers unter Einbeziehung der Schwere der Vertragspflichtverletzung

LAG Köln, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen 2 TaBV 23/10

DRsp Nr. 2011/2230

Unwirksame außerordentliche Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden durch Betriebserwerber wegen ungenehmigter Inanspruchnahme von unbezahltem Urlaub zur Betreuung der krebskranken Mutter; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung; Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers unter Einbeziehung der Schwere der Vertragspflichtverletzung

Die ungenehmigte "Inanspruchnahme" von Urlaub stellt grundsätzlich eine schwere Vertragspflichtverletzung dar. In die Interessenabwägung ist allerdings aufzunehmen, ob der Arbeitgeber den Urlaub böswillig und diskriminierend verweigert hat, ob eine besondere Belastungssituation für den Betrieb aus dem ungeplanten Fehlen des Arbeitnehmers entsteht, welchem Zweck die Urlaubsabwesenheit diente und ob der Arbeitgeber eine Mitverantwortung dafür trägt, dass eine frühzeitige gerichtliche Klärung durch den Arbeitnehmer unterblieb.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2010 - Az.: 5 BV 203/09 - abgeändert:

Der Antrag auf Zustimmungsersetzung zur Kündigung des Beteiligten zu 3) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Zustimmungsersetzung hinsichtlich der beabsichtigten fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 3).