LAG Köln - Urteil vom 17.12.2008
3 Sa 1194/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
AuR 2009, 185
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 331/08

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Altenpflegerin bei verfälschender Sachdarstellung gegenüber Betriebsrat

LAG Köln, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 1194/08

DRsp Nr. 2009/5791

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Altenpflegerin bei verfälschender Sachdarstellung gegenüber Betriebsrat

1. Eine einseitig verfälschende Darstellung des Kündigungssachverhalts führt gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG zur Unwirksamkeit der Kündigung. 2. Das ist der Fall, wenn einer Altenpflegerin vorgeworfen wird, sie habe einem an hochgradiger Diabetes leidenden Patienten entgegen entsprechender genereller ärztlicher Anweisung nicht in hinreichendem Umfang Insulin verabreicht und dabei in der Anhörung des Betriebsrats u. a. mehrfach ausgeführt wird, dass es sich um einen arabischen Patienten gehandelt habe und die Klägerin vor einigen Monaten mitgeteilt habe, dass sie beabsichtige zum Judentum überzutreten, gleichzeitig aber für einen derartigen kausalen Zusammenhang jeglicher konkreter Sachvortrag der Arbeitgeberin fehlt.

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.09.2008 - 3 Ca 331/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3;

Tatbestand: