LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.03.2018
10 Sa 1601/17
Normen:
BPersVG § 108 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 15
LAGE BPersVG § 108 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 3333/17

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Diplom-Psychologin bei unterlassener Unterrichtung des Personalrats über entlastende Umstände

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1601/17

DRsp Nr. 2018/10746

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer Diplom-Psychologin bei unterlassener Unterrichtung des Personalrats über entlastende Umstände

Teilt der Arbeitgeber einem Personalrat bei der Kündigungsanhörung wesentliche Umstände, die auch zu einer Entlastung der Arbeitnehmerin führen können, nicht mit, ist die Kündigung nach § 108 Abs. 2 BPersVG unwirksam.

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Oktober 2017 - 60 Ca 3333/17 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land.

III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 22.837,08 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 108 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung vom 7. März 2017 sowie die Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Die Klägerin ist 60 Jahre alt (geb. .... 1957), und mit zwei Kindern im Alter von jetzt 16 und 19 Jahren alleinerziehend. Sie stand seit dem 1. Februar 1996 in einem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land als Diplom-Psychologin mit einer Vergütung von zuletzt 5.709,27 EUR brutto. Die Klägerin war zuletzt eingesetzt in der Jugendstrafanstalt Berlin.