LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2014
2 Sa 123/14
Normen:
ZA-NTS Art. 56 Abs. 9; BPersVG § 79 Abs. 3 S. 1; BPersVG § 79 Abs. 3 S. 2; BPersVG § 79 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 847/13

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Feuerwehrmanns der US-Stationierungsstreitkräfte bei unvollständiger Unterrichtung der BetriebsvertretungFehlerhafte Anhörung der Betriebsvertretung bei Vorenthaltung entlastender Zeugenaussage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 123/14

DRsp Nr. 2015/2573

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Feuerwehrmanns der US-Stationierungsstreitkräfte bei unvollständiger Unterrichtung der Betriebsvertretung Fehlerhafte Anhörung der Betriebsvertretung bei Vorenthaltung entlastender Zeugenaussage

1. Nach Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS (Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gelten für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung, soweit in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls nicht etwas anderes bestimmt ist; damit findet auf die Betriebsvertretung für die zivilen Arbeitskräfte bei den amerikanischen Streitkräften das Bundespersonalvertretungsgesetz Anwendung. 2. Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 des auf die Betriebsvertretung anzuwendenden Bundespersonalvertretungsgesetzes ist vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen die Betriebsvertretung anzuhören; der Dienststellenleiter hat nach § 79 Abs. 3 Satz 2 BPersVG die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. 3. Für die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung sind die zur Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden.