LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.11.2012
5 Sa 18/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 373; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 355/11

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Verkaufsfahrers wegen Unterschlagung; Beweiswürdigung bei Anzeichen für abgesprochene Zeugenaussagen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 18/12

DRsp Nr. 2013/4568

Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Verkaufsfahrers wegen Unterschlagung; Beweiswürdigung bei Anzeichen für abgesprochene Zeugenaussagen

1. Der Richter darf eine Zeugenaussage, die das Beweisthema zu bestätigen scheint, nicht unkritisch übernehmen, vielmehr muss er von der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen tatsächlich überzeugt sein (LAG Mecklenburg-Vorpommern 17.04.2012 - 5 Sa 267/11). 2. Es gilt als ein anerkanntes Anzeichen für eine abgesprochene Zeugenaussage, wenn sich die Aussagen im interessierenden Kern nahezu decken und zu den Dingen, die Drumherum passiert sind, keine präzisen Angaben mehr gemacht werden können. Denn das menschliche Erinnerungsvermögen ist so schlecht und von so vielen subjektiven Elementen geprägt, dass es völlig unwahrscheinlich ist, dass sich zwei Personen, wenn man sie gut 15 Monate nach einem Geschehen befragt, dieses in gleicher Weise wiedergeben.

1. Auf die Berufung des Klägers und unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 22.12.2011 (4 Ca 355/11) wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung vom 11.04.2011 beendet wurde.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;