LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.12.2009
15 Sa 1463/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 120;
Fundstellen:
AuR 2010, 483
LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 26
NZA-RR 2010, 347
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1905/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Löschung eines E-Mail-Gruppen-Accounts bei fehlender Mitarbeiterbeteiligung an der Auswertung personenbezogener Daten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 1463/09

DRsp Nr. 2010/2342

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Löschung eines E-Mail-Gruppen-Accounts bei fehlender Mitarbeiterbeteiligung an der Auswertung personenbezogener Daten

1. Regelt eine Gesamtbetriebsvereinbarung, dass personelle Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam sind (hier: Auswertung von personenbezogenen oder -beziehbaren Daten ohne vorgesehene Hinzuziehung eines Mitarbeiters der Bereichsdirektion Personal oder der Rechtsabteilung sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten und eines Mitglieds des zuständigen Regionalbetriebsrats) dann führt der entsprechende Verstoß zur Unwirksamkeit der Kündigung. 2. Dies gilt auch dann, wenn der örtlich zuständige Regionalbetriebsrat der Kündigung ausdrücklich zugestimmt hat. 3. Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung bei behaupteter vollständiger Löschung eines E-Mail-Gruppen-Accounts.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.04.2009 - 2 Ca 1905/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 120;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.