LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 10.07.2018
2 TaBV 1/18
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2; KSchG § 15; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 3
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 14/17

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Entsorgung dienstlicher Unterlagen in einer privaten AltpapiertonneUnbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei unzureichender Würdigung entlastender Umstände

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 2 TaBV 1/18

DRsp Nr. 2018/12753

Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Entsorgung dienstlicher Unterlagen in einer privaten Altpapiertonne Unbegründeter Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei unzureichender Würdigung entlastender Umstände

Bei der Verdachtskündigung sind an die Darlegung der schwerwiegenden Verdachtsmomente besonders strenge Anforderungen zu stellen. Im Falle einer Verdachtskündigung, die sich auf den Vorwurf stützt, der Arbeitnehmer habe dienstliche Unterlagen in einer privaten Altpapiertonne entsorgt, hat der Arbeitgeber nicht nur die den Arbeitnehmer belastenden, sondern auch die ihn entlastenden Indizien zu würdigen. Dies gilt umso mehr, wenn der dem Verdacht zugrundeliegende Sachverhalt eine sehr lange Zeit zurückliegt.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 16.11.2017 (2 BV 14/17) wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2; KSchG § 15; BGB § 626 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung einer Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes.