I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtswirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die zu 9) beteiligte Arbeitgeberin ist die deutsche Niederlassung eines internationalen Logistikunternehmens mit Sitz in A. Sie beschäftigt mehr als 700 Arbeitnehmer. Aufgrund arbeitsgerichtlicher Auflösung des Betriebsrats fanden am 14. / 15. April 2005 Neuwahlen statt. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte am 22. April 2005. Die Beteiligten zu 1) bis 7), zum Teil Mitglieder des ehemaligen Betriebsrats, haben die Wahl des neu gewählten Betriebsrats (Beteiligter zu 8) mit am 6. Mai 2005 beim Arbeitsgericht eingegangener Antragsschrift angefochten.
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