LAG Hamm - Urteil vom 14.12.2006
11 Sa 1237/06
Normen:
BGB § 242 ; LPVG (NW) § 66 Abs. 1 § 72 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ; TzBfG § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 § 17 § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 712/06

Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages bei fehlender Mitbestimmung des Personalrats auch bei Vertragsschluß durch gerichtlichen Vergleich - unbeachtlicher Verzicht auf Rüge der Nichtbeteiligung des Personalrates

LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 1237/06

DRsp Nr. 2007/9629

Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages bei fehlender Mitbestimmung des Personalrats auch bei Vertragsschluß durch gerichtlichen Vergleich - unbeachtlicher Verzicht auf Rüge der Nichtbeteiligung des Personalrates

»1. Die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages setzt im Geltungsbereich des LPVG NW voraus, dass das in § 72 Abs.1 Nr. 1 LPVG NW geregelte Mitbestimmungsrecht des Personalrates gewahrt ist. Eine vor Erteilung der Zustimmung des Personalrates vereinbarte Befristung ist wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechtes unwirksam. Nach § 16 TzBfG gilt der befristete Arbeitsvertrag dann als auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn die Befristung in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wird. Auch dann ist die vorherige Zustimmung des Personalrates Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befristung. 3. Da das Recht des Arbeitnehmers, die Unwirksamkeit einer mit ihm vereinbarten Befristung durch eine Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG gerichtlich überprüfen zu lassen, zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht ist, ist ein in den gerichtlichen Vergleich über die Vereinbarung einer Befristung aufgenommener "Verzicht" auf eine "Rüge der Nichtbeteiligung des Personalrates" rechtlich unbeachtlich (a.A. LAG Köln 12.12.2005 - 2 Sa 1054/05 - n.rkr. Az. BAG 7 AZR 287/06).«

Normenkette:

BGB § 242 ; LPVG (NW) § 66 Abs. 1 § 72 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ;