LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.10.2008
10 Sa 2096/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; GewO § 106; EGBGB Art. 229 § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 22.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2633/06

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats zur Sozialauswahl; ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Versetzungsklausel in Altfall

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.10.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 2096/06

DRsp Nr. 2009/16951

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats zur Sozialauswahl; ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Versetzungsklausel in Altfall

1. Ist im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl durchzuführen, liegt eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nur dann vor, wenn der Betriebsrat auch über die Kriterien der Sozialauswahl und die vergleichbaren Arbeitnehmer informiert wird. 2. Die Herausnahme von Arbeitnehmern aus der Sozialauswahl aufgrund berechtigter betrieblicher Interessen ist dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung mitzuteilen. 3. Auch wenn die Verwenderin eines Formulararbeitsvertrages die Voraussetzungen der Versetzung mindestens soweit konkretisieren muss, wie es § 106 GewO vorsieht, ergibt sich daraus bei einem dem 01. Januar 2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht zwingend die Unwirksamkeit einer nicht weiter konkretisierten Versetzungsklausel. 4. Ist eine Vertragsklausel nur deswegen unwirksam, weil sie in formeller Hinsicht den neuen Anforderungen nicht genügt, bedarf es zur Schließung der entstandenen Lücke der ergänzenden Vertragsauslegung; in diesem Rahmen ist zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Widerrufsklausel bekannt gewesen wäre.