LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.09.2006
4 Sa 335/06
Normen:
BetrVG § 77 ; BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1588/05

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei individualrechtlicher Vereinbarung eines befristeten Kündigungsschutzes gegen Lohnverzicht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 335/06

DRsp Nr. 2007/9800

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei individualrechtlicher Vereinbarung eines befristeten Kündigungsschutzes gegen Lohnverzicht

1. Hat der Arbeitnehmer durch Unterschrift unter eine Betriebsvereinbarung ausdrücklich erklärt, dass er mit dieser Vereinbarung einverstanden ist, hat er mit der Arbeitgeberin einen auslegungsfähigen privatrechtlichen Vertrag abgeschlossen.2. Wenn mit einer Betriebsvereinbarung betriebsbedingte Kündigungen bis Ende 2005 vermieden werden sollen und für das Jahr 2004 noch maximal 5 betriebsbedingte Entlassungen erlaubt sind, handelt es sich um eine dem Arbeitnehmer günstige individualrechtliche Vereinbarung, die eine betriebsbedingte Kündigung für den Zeitraum bis einschließlich 31.12.2005 ihm gegenüber ausschließt.3. Hat der Arbeitnehmer mit seiner Einverständniserklärung auf erhebliche Gehaltsbestandteile verzichtet und hat er ohne Vergütungsleistung eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung von einmalig 104 Stunden übernommen, ist er hinsichtlich Teilen seiner Gehaltsforderung gegenüber der Arbeitgeberin in Vorlage getreten, als Gegenleistung dafür, dass betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen sind.

Normenkette:

BetrVG § 77 ; BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand: