LAG Hamm - Beschluss vom 17.12.2008
10 TaBV 137/07
Normen:
BetrVG § 7; BetrVG § 14 Abs. 1; BetrVG § 15 Abs. 2; BetrVG § 19 Abs. 1; WO § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 81/07

Unwirksame Betriebsratswahl bei unzutreffendem Hinweis auf Betriebsratssitz für Minderheitengeschlecht in Wahlausschreiben; Verwertungsverbot für eidesstattliche Versicherung oder Zeugenaussage über Wahlverhalten zum Nachweis einer Wahlfälschung

LAG Hamm, Beschluss vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 137/07

DRsp Nr. 2009/5780

Unwirksame Betriebsratswahl bei unzutreffendem Hinweis auf Betriebsratssitz für Minderheitengeschlecht in Wahlausschreiben; Verwertungsverbot für eidesstattliche Versicherung oder Zeugenaussage über Wahlverhalten zum Nachweis einer Wahlfälschung

1. Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt. 2. Eine Wahlfälschung als solche ist nicht nachgewiesen, wenn der Vorwurf der Wahlmanipulation lediglich die Schlussfolgerung aus der Behauptung darstellt, 23 Antragsteller hätten anders als das bekannt gemachte Wahlergebnis gewählt. 3. Eine Wahlmanipulation kann auch nicht durch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen von Mitarbeitern über ihr Wahlverhalten oder aber durch Zeugeneinvernahme nachgewiesen werden; ein diesbezügliches Verwertungs- und Erhebungsverbot ergibt sich aus dem Grundsatz der geheimen Wahl, der nach § 14 Abs. 1 BetrVG auch für die Wahl des Betriebsrates gilt.