LAG Köln - Beschluss vom 18.07.2007
8 TaBV 4/07
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 1 Nr. 3 § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 50/06

Unwirksame Betriebsratswahl bei Verkennung des Betriebsbegriffs - kein gemeinsamer Betrieb bei Fehlen einheitlicher Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten - abweichende tarifvertragliche Regelung zur Arbeitnehmervertretungen nur aufgrund besonderer Umstände

LAG Köln, Beschluss vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 8 TaBV 4/07

DRsp Nr. 2008/9625

Unwirksame Betriebsratswahl bei Verkennung des Betriebsbegriffs - kein gemeinsamer Betrieb bei Fehlen einheitlicher Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten - abweichende tarifvertragliche Regelung zur Arbeitnehmervertretungen nur aufgrund besonderer Umstände

»1. Für die Annahme eines gemeinsamen Betriebes ist u. a. Voraussetzung, dass feststellbar ist, dass sich dessen einheitliche Leitung auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten bezieht.2. Durch Tarifvertrag können abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nur festgelegt werden, wenn die gesetzlichen Regelungen aufgrund besonderer Umstände und Erfordernisse einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer nicht genügt.«

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 1 Nr. 3 § 19 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) ist der aus der Betriebsratswahl vom 27./28.03.2006 hervorgegangene Betriebsrat, der für die Beteiligten zu 1) bis 4) gewählt worden ist. Das Wahlergebnis wurde am 29.03.2006 bekannt gegeben.