LAG Nürnberg - Beschluss vom 27.11.2007
6 TaBV 46/07
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1 ; WO - BetrVG § 3 Ziff. 11 § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 161
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 10.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 75/06

Unwirksame Betriebsratswahl bei vorzeitiger Öffnung der Freiumschläge von Briefwählern

LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 6 TaBV 46/07

DRsp Nr. 2008/4313

Unwirksame Betriebsratswahl bei vorzeitiger Öffnung der Freiumschläge von Briefwählern

»1. Die Betriebsratswahl ist für unwirksam zu erklären, wenn der Wahlvorstand mit der Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler vor demjenigen Zeitpunkt beginnt, der im Wahlausschreiben als Beginn des Wahlzeitraums im Wahllokal angegeben ist.2. Dies gilt auch, wenn der Wahlvorstand hierbei vollzählig versammelt ist; es fehlt an der Öffentlichkeit der Sitzung.3. Es kann dahinstehen, ob die Wahl auch deswegen für unwirksam zu erklären ist, weil die persönliche Stimmabgabe einiger Wähler schon vor dem als Beginn des Wahlzeitraums benannten Zeitpunkt zugelassen wurde und weil der Wahlvorstand sich bei Briefwählern, die ihre Stimme zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht abgegeben hatten, erkundigt hat, ob sie die zugesandten Briefwahlunterlagen erhalten hätten.«

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1 ; WO - BetrVG § 3 Ziff. 11 § 26 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die Antragstellerin betreibt als Einzelhandelsunternehmen zahlreiche Verkaufsstellen zum Vertrieb von Drogeriewaren. Nach einem mit der Gewerkschaft HBV abgeschlossenen Tarifvertrag werden für bestimmte Regionen Betriebsräte gebildet. In der Region, für die der Antragsgegner gewählt wurde, liegen 33 Verkaufsstellen.