LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.10.2010
5 TaBV 43/10
Normen:
ArbSchG § 3 Abs. 1; ArbSchG § 5; ArbSchG § 12 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 23/09

Unwirksame Betriebsvereinbarung zur Unterweisung über Gefahren am Arbeitsplatz ohne vorherige Gefährdungsanalyse; Feststellungsantrag der Arbeitgeberin zur Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 5 TaBV 43/10

DRsp Nr. 2011/3672

Unwirksame Betriebsvereinbarung zur Unterweisung über Gefahren am Arbeitsplatz ohne vorherige Gefährdungsanalyse; Feststellungsantrag der Arbeitgeberin zur Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

Eine Betriebsvereinbarung mit allgemeinen Regelungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz (§ 12 ArbSchG) ohne vorherige Gefährdungsanalyse (§ 5 ArbSchG) ist unwirksam.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. Januar 2010 - 8 BV 23/09 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbSchG § 3 Abs. 1; ArbSchG § 5; ArbSchG § 12 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Teilspruchs einer Einigungsstelle über die Unterweisung von Arbeitnehmern durch die Arbeitgeberin nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie eine Regelung über die dafür notwendigen organisatorischen Vorkehrungen.

Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden Arbeitgeberin) ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das sich mit der Herstellung, dem Vertrieb, der Installation und Wartung von Aufzügen, Fahrtreppen und anderen Transportsystemen befasst. Sie unterhält neben der Zentrale in A 39 Niederlassungen, unter anderem in B. Der dort gewählte örtliche Betriebsrat ist der Beteiligte zu 2) (im Folgenden Betriebsrat). Ferner ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet.