LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.07.2005
2 TaBV 25/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 § 102 Abs. 1 § 103 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 ; StGB § 303 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 86/04

Unwirksame fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Sachbeschädigung an eigenmächtig installierter Überwachungskamera - falsche Unterrichtung des Betriebsrates über Schadenshöhe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005 - Aktenzeichen 2 TaBV 25/05

DRsp Nr. 2005/20060

Unwirksame fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Sachbeschädigung an eigenmächtig installierter Überwachungskamera - falsche Unterrichtung des Betriebsrates über Schadenshöhe

1. Bei der beabsichtigten Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes hat der Arbeitgeber den Betriebsrat von der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung unter genauer Angabe der Kündigungsgründe in gleicher Weise wie nach § 102 Abs. 1 BetrVG zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen.2. Ist bei der beachsichtigten Kündigung die Höhe eines möglichen Schadens, den das Betriebsratsmitglied durch einen Akt der Selbstjustiz angerichtet hat, von entscheidender Bedeutung, hat der Arbeitgeber den Betriebrat auch insoweit zutreffend zu unterrichten.3. Hat das Betriebsratsmitgliedes eine Sachbeschädigung im Sinne von § 303 StGB begangen, indem es das Stromkabel einer Überwachungskamera willentlich und damit vorsätzlich durchgeschnitten und dabei zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass die Zuleitung noch unter Strom steht und er dadurch einen Kurzschluss verursacht, ist bei der Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass letztlich der Arbeitgeber selbst eine wesentliche Ursache dadurch gesetzt hat, dass er eine Videoüberwachungsanlage ohne Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG betrieben hat.