LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.08.2010
9 Sa 1818/09
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 5; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 217/09

Unwirksame Kündigung bei fehlerhafter Massenentlassungsanzeige und unterlassenen Betriebsratsanhörung zu erneuter Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 1818/09

DRsp Nr. 2011/7732

Unwirksame Kündigung bei fehlerhafter Massenentlassungsanzeige und unterlassenen Betriebsratsanhörung zu erneuter Kündigung aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste

1. Eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. 2. Eine Erklärung des Betriebsrats in einem Interessenausgleich, das Anhörungsverfahren gemäß § 102 BetrVG sei damit abgeschlossen, stellt regelmäßig keine Vorratserklärung für Wiederholungskündigungen (hier: wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige) dar.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 03. September 2009 - 1 Ca 217/09 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 27. März 2009 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 31. März 2009 aufgelöst worden ist. Im Übrigen werden die Feststellungsanträge zurückgewiesen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Vertragsbedingungen als Korrektor bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits weiter zu beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 4/5, der Kläger zu 1/5.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, für den Kläger nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 5; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 3 S. 4;

Tatbestand: