Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der 1955 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 15.03.1974 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Elektriker/Reiniger beschäftigt.
Ab dem Jahre 1995 hatte der Kläger folgende krankheitsbedingte Fehlzeiten:
1995: 105 Arbeitstage
1996: 83 Arbeitstage
1997: 54 Arbeitstage
1998: 102 Arbeitstage
1999: 19 Arbeitstage
2000: 45 Arbeitstage
2001: 59 Arbeitstage
2002: 61 Arbeitstage
2003: 30 Arbeitstage
2004: 58 Arbeitstage
2005: (bis zum 30.06.2005) 40 Arbeitstage
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