LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.11.2006
10 Sa 390/06
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1957/05

Unwirksame Kündigung bei fehlerhafter Unterrichtung des Betriebsrates - falsche Angaben zum Eintrag unterhaltsberechtigter Kinder in Lohnsteuerkarte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 390/06

DRsp Nr. 2007/17845

Unwirksame Kündigung bei fehlerhafter Unterrichtung des Betriebsrates - falsche Angaben zum Eintrag unterhaltsberechtigter Kinder in Lohnsteuerkarte

Der Betriebsrat ist vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden, wenn die Arbeitgeberin dem Betriebsrat auf dem Anhörungsbogen mitteilt, der Arbeitnehmer habe laut Steuerkarte keine (unterhaltsberechtigten) Kinder, nach dem unbestrittenen Vortrag des Arbeitnehmers aber auf den Lohnsteuerkarten seit dem Jahre 2000 ein Kinderfreibetrag von 1,5 eingetragen ist.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der 1955 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 15.03.1974 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Elektriker/Reiniger beschäftigt.

Ab dem Jahre 1995 hatte der Kläger folgende krankheitsbedingte Fehlzeiten:

1995: 105 Arbeitstage

1996: 83 Arbeitstage

1997: 54 Arbeitstage

1998: 102 Arbeitstage

1999: 19 Arbeitstage

2000: 45 Arbeitstage

2001: 59 Arbeitstage

2002: 61 Arbeitstage

2003: 30 Arbeitstage

2004: 58 Arbeitstage

2005: (bis zum 30.06.2005) 40 Arbeitstage