LAG München - Urteil vom 09.09.2021
3 Sa 284/21
Normen:
BayPVG Art. 6 Abs. 5; BayPVG Art. 75 Abs. 1; BayPVG Art. 77 Abs. 3; BayPVG Art. 77 Abs. 4; BetrVG § 102; KSchG § 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2507/20

Unwirksame Kündigung bei unterbliebener Anhörung des PersonalratsGeltung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 KSchG auch für LeiharbeitnehmerTypische Tatbestände einer treuwidrigen Kündigung

LAG München, Urteil vom 09.09.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 284/21

DRsp Nr. 2021/15638

Unwirksame Kündigung bei unterbliebener Anhörung des Personalrats Geltung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 KSchG auch für Leiharbeitnehmer Typische Tatbestände einer treuwidrigen Kündigung

1. Nach Art. 77 Abs. 4 BayPVG ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Dies gilt auch für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit. Für die Anhörung des Personalrats gelten die zu § 102 BetrVG in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. 2. Das KSchG findet keine Anwendung bei Kündigungen, die noch während der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 KSchG ausgesprochen werden und dem Arbeitnehmer zugehen. Bei Leiharbeitnehmern kommt es dabei auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer an. 3. Typische Tatbestände einer treuwidrigen Kündigung sind ein widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers, der Ausspruch der Kündigung zur Unzeit oder in ehrverletzender Form und eine Kündigung, die den Arbeitnehmer diskriminiert. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit ergibt, liegt beim Arbeitnehmer.

I. Auf Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 08.03.2021 - 17 Ca 2507/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.