LAG Hamm - Urteil vom 15.03.2006
6 Sa 1130/05
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1599/04

Unwirksame Kündigung bei unvollständigen Mitteilungen an Betriebsrat zur geplanten Umstrukturierung des Bäckereibetriebes

LAG Hamm, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 1130/05

DRsp Nr. 2006/27878

Unwirksame Kündigung bei unvollständigen Mitteilungen an Betriebsrat zur geplanten Umstrukturierung des Bäckereibetriebes

Soll nach den Angaben im Anhörungsschreiben auf die Position des Produktionsleiters verzichtet werden und daher "der Arbeitsplatz" wegfallen, wird der Betriebsrat mit dieser Begründung über die beabsichtigte Umstrukturierung nicht ausreichend informiert, wenn sich die Aufgaben des Arbeitnehmers sowohl in Leitungs- und Überwachungsaufgaben als auch in Produktionsaufgaben gliedern; sollen nach den Angaben im Anhörungsschreiben allein die Leitungs- und Überwachungsaufgaben ("Leitung der Bäckerei") künftig von einem Geschäftsführer wahrgenommen werden, bleibt offen, was mit den Produktionsaufgaben, die den Hauptanteil der Arbeitszeit des gekündigten Arbeitnehmers in Anspruch nehmen, geschehen soll.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger und der Beklagte zu 1) streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung und der Kläger und die Beklagte zu 2) um einen Betriebsübergang.