LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.10.2009
2 Sa 1186/09
Normen:
BetrVG § 26; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
AuA 2010, 552
LAGE § 102 BetrVG 2001 Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 327/09

Unwirksame Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist zur Anhörung des Betriebsrats; Anforderungen an abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vor Fristablauf

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 1186/09

DRsp Nr. 2010/37

Unwirksame Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist zur Anhörung des Betriebsrats; Anforderungen an abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vor Fristablauf

1. Der Arbeitgeber kann vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 BetrVG die Kündigung aussprechen, wenn der Betriebsrat durch seine vertretungsberechtigten Organe eine "abschließende Stellungnahme" zur beabsichtigten Kündigung abgegeben hat. 2. Von einer "abschließenden Stellungnahme" des Betriebsrats kann (nur) ausgegangen werden, wenn seine nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Betriebsüblichkeiten auszulegende Erklärung beinhaltet, dass er "mit dieser Erklärung" das Verfahren - endgültig - abschließen will. 3. Erklärungen, in denen der Betriebsrat in unterschiedlicher Weise auf den "Fristablauf" hinweist, sind daher nicht ohne weiteres als derartige "abschließende Erklärungen" anzusehen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 20.05.2009 - 6 Ca 327/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, wobei klarstellend auf die Erledigung des Tenors zu Ziffer 2 hingewiesen wird.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 26; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand: