LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.03.2002
17 Sa 59/02
Normen:
KSchG § 9 ; KSchG § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 15.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 243/02

Unwirksame ordentliche Kündigung wegen einmaliger Umgehung der Sicherheitsvorrichtungen zum Gewässerschutz

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2002 - Aktenzeichen 17 Sa 59/02

DRsp Nr. 2004/7464

Unwirksame ordentliche Kündigung wegen einmaliger Umgehung der Sicherheitsvorrichtungen zum Gewässerschutz

Hat der Arbeitnehmer erstmals während seiner 24-jährigen Betriebszugehörigkeit einen schwerwiegenden Fehler begangen (vorsätzliche Umgehung der Sicherheitsvorrichtungen zum Gewässerschutz), liegen Abmahnungen nicht vor und beruft sich der Arbeitgeber auch nicht auf minder schwere Pflichtverletzungen während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich ein ähnlich schwerwiegender Vorfall in der Zukunft wiederholen könnte.

Normenkette:

KSchG § 9 ; KSchG § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung sowie um die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der am 05.02.1957 geborene, geschiedene Kläger ist seit November 1977 als Betriebsschlosser bei der Beklagten beschäftigt. Er verdient durchschnittlich EURO2.840,00 brutto. Die Beklagte, bei der ein Betriebsrat besteht, beschäftigt mehr als 5 Arbeitnehmer ohne Auszubildende.