LAG Köln - Urteil vom 13.08.2007
2 Sa 405/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BetrVG § 77 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4613/06

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung bei fehlender Benachrichtigung der Arbeitgeberin über Fortdauer der Erkrankung - unklare Regelung zur Meldpflicht bei Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug in Betriebsvereinbarung

LAG Köln, Urteil vom 13.08.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 405/07

DRsp Nr. 2008/1764

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung bei fehlender Benachrichtigung der Arbeitgeberin über Fortdauer der Erkrankung - unklare Regelung zur Meldpflicht bei Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug in Betriebsvereinbarung

1. Eine Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug unterscheidet sich von einer Arbeitsunfähigkeit mit Lohnfortzahlungspflicht dadurch, dass die Arbeitnehmerin im ersten Fall mit Ausnahme der für die Krankenkasse bestimmten Auszahlungsscheine keinerlei Belege mehr in der Hand hält, aus denen sie entnehmen kann, wann der Arzt von einer Genesung ausgeht.2. Ist der Arbeitnehmerin bei einer Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug ein Endtermin der Arbeitsunfähigkeit nicht bekannt, besteht für sie kein konkreter Termin, zu dem zwingend eine erneute Information der Arbeitgeberin erforderlich ist.3. Sieht die maßgebliche Betriebsvereinbarung für diesen Fall keine konkrete Informationspflicht vor sondern nur noch den Wunsch der Arbeitgeberin, möglichst alle vier Wochen unterrichtet zu werden, darf die Arbeitnehmerin diesen Teil der Betriebsvereinbarung jedenfalls dahingehend verstehen, dass bei Erkrankungen, deren konkretes Ende nicht absehbar ist, die Arbeitgeberin kein dringendes Interesse an einer stets aktuellen Information hat.