LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.10.2008
8 Sa 345/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1723/07

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung einer Pharmareferentin wegen Minderleistungen im Umsatzbereich bei zu kurz bemessener Bewährungszeit nach Abmahnung; Beschränkung der maßgeblichen Bewährungszeit aufgrund der dem Betriebsrat mitgeteilten Quartalszahlen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 345/08

DRsp Nr. 2009/6300

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung einer Pharmareferentin wegen Minderleistungen im Umsatzbereich bei zu kurz bemessener Bewährungszeit nach Abmahnung; Beschränkung der maßgeblichen Bewährungszeit aufgrund der dem Betriebsrat mitgeteilten Quartalszahlen

1. Eine auf Leistungsmängel der Arbeitnehmerin gestützte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmerin nach Ausspruch einer auf Leistungsmängel gestützten Abmahnung nicht ausreichend Zeit gegeben wird, ihr Leistungsverhalten umzustellen und die Minderleistung abzubauen; das rechtfertigt sich aus dem Sinn und Zweck des Abmahnungserfordernisses vor einer Kündigung. 2. Für die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Minderleistung ist grundsätzlich eine negative Prognose erforderlich, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Arbeitnehmerin Gelegenheit zur Änderung ihres Verhaltens hat und diese nicht wahrnimmt.