LAG München - Urteil vom 15.09.2006
11 Sa 974/05
Normen:
BetrVG § 81 Absatz 1, 2 § 95 Abs. 3 § 99 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 14755/04

Unwirksame Versetzung bei fehlender Beteiligung des Betriebsrates an einer über den bloßen Vorgesetztenwechsel hinausgehenden Zuweisung eines neuen Arbeitsbereiches

LAG München, Urteil vom 15.09.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 974/05

DRsp Nr. 2007/1050

Unwirksame Versetzung bei fehlender Beteiligung des Betriebsrates an einer über den bloßen Vorgesetztenwechsel hinausgehenden Zuweisung eines neuen Arbeitsbereiches

»Einzelfallentscheidung zur Unwirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme wegen unterbliebener Beteiligung des Betriebsrats auf der Grundlage der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung.«

Normenkette:

BetrVG § 81 Absatz 1, 2 § 95 Abs. 3 § 99 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - soweit Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens - über die Wirksamkeit einer mit E-Mail der Beklagten vom 14. 10. 2004 angeordneten und mit Schreiben der Beklagten von 15.11.2004 konkretisierten Aufgabenzuweisung.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem EDV-Unternehmen mit weit mehr als 10 vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10.08.1994 (Bl. 7/12 d.A.) seit 01.10.1994, zuletzt als Vertriebsleiter und Senior Account Manager gegen eine durchschnittliche jährliche Vergütung von rund 205.000 bis 262.000 Euro beschäftigt.

Mit der Klage vom 15.09.2005 verlangte der Kläger von der Beklagten eine Restprovisionszahlung aus einem Geschäft mit der D. GmbH vom 25./27.02.2004 in Höhe von 57.543,88 EUR nebst gesetzlichen Zinsen.