Die Parteien streiten - soweit Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens - über die Wirksamkeit einer mit E-Mail der Beklagten vom 14. 10. 2004 angeordneten und mit Schreiben der Beklagten von 15.11.2004 konkretisierten Aufgabenzuweisung.
Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist bei der Beklagten, einem EDV-Unternehmen mit weit mehr als 10 vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10.08.1994 (Bl. 7/12 d.A.) seit 01.10.1994, zuletzt als Vertriebsleiter und Senior Account Manager gegen eine durchschnittliche jährliche Vergütung von rund 205.000 bis 262.000 Euro beschäftigt.
Mit der Klage vom 15.09.2005 verlangte der Kläger von der Beklagten eine Restprovisionszahlung aus einem Geschäft mit der D. GmbH vom 25./27.02.2004 in Höhe von 57.543,88 EUR nebst gesetzlichen Zinsen.
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