LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.07.2007
2 TaBV 3/06
Normen:
MitbestG § 5 Abs. 1 § 9 Abs. 2 § 20 Abs. 3 Satz 1 § 22 Abs. 2 Satz 2 ; WO MitbestG § 2 Abs. 2 Satz 1 § 13 Abs. 3 Satz 2 § 26 Abs. 4 § 27 Abs. 2 § 30 Abs. 4 ; WO BetrVG § 3 Abs. 4 Satz 1 ; ArbGG § 83 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 191/03

Unwirksame Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer bei nicht ordnungsgemäßer Bekanntmachung von Wahlaushängen - Nachschieben von Anfechtungsgründen - Auslage der Wahlunterlagen an Rundtisch im Eingangsbereich ohne deutlichen Hinweis am Schwarzen Brett - keine Nichtigkeit bei ordnungsgemäßer Ausschreibung in weiteren zwanzig Betrieben

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2007 - Aktenzeichen 2 TaBV 3/06

DRsp Nr. 2007/11597

Unwirksame Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer bei nicht ordnungsgemäßer Bekanntmachung von Wahlaushängen - Nachschieben von Anfechtungsgründen - Auslage der Wahlunterlagen an Rundtisch im Eingangsbereich ohne deutlichen Hinweis am Schwarzen Brett - keine Nichtigkeit bei ordnungsgemäßer Ausschreibung in weiteren zwanzig Betrieben

1. Ist der Anfechtungsantrag rechtzeitig bei Gericht eingegangen, können zusätzliche Anfechtungsgründe auch nach Fristablauf (§ 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG) nachgeschoben werden; das Gericht ist im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) sogar verpflichtet, weiteren Anfechtungsgründen, die im Laufe des Verfahrens erkennbar werden, von Amts wegen nachzugehen. 2. Gemäß § 2 Abs. 2 der 2. und 3. WO MitbestG kann die Bekanntmachung durch Aushang an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in den Betrieben des Unternehmens erfolgen; der Aushang hat so zu erfolgen, dass das Wahlausschreiben zugänglich ist, also alle Wahlberechtigten von seinem Inhalt (zumindest in zumutbarer Weise) Kenntnis nehmen können.