LAG Hamm - Urteil vom 20.04.2006
15 Sa 22/06
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1, 2 § 102 Abs. 1 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen - 2 (5) Ca 1540/04 - 23.11.2005,

Unwirksame Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches im Untertagebergbau - Mitbestimmung bei Versetzung - Grenzen des Direktionsrechtes

LAG Hamm, Urteil vom 20.04.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 22/06

DRsp Nr. 2006/21491

Unwirksame Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches im Untertagebergbau - Mitbestimmung bei Versetzung - Grenzen des Direktionsrechtes

1. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs im Sinne des § 95 BetrVG liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein neuer Tätigkeitsbereich zugewiesen wird; das ist immer dann der Fall, wenn der Gegenstand der geschuldeten Leistung, also der Inhalt der Arbeitsaufgabe, ein anderer wird. 2. Eine Versetzung im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer zwar formal seinen bisherigen Tätigkeitsbereich behält, ihm jedoch wesentliche Teilfunktionen neu übertragen oder entzogen werden, die der Gesamttätigkeit ein solches Gepräge geben, dass von einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden muss.3. Der dauerhafte Entzug der Tätigkeiten im Streckenvortrieb in Verbindung mit dem ständigen Einsatz des Arbeitnehmers im sogenannten Hinterland ist als Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG anzusehen ist.4. Das allgemeine Direktions- oder Weisungsrecht berechtigt den Arbeitgeber grundsätzlich nicht, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe zu übertragen.

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1, 2 § 102 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand: