LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.07.2018
21 TaBV 33/18
Normen:
BetrVG § 106 Abs. 2; BetrVG § 106 Abs. 3; BetrVG § 109 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2018, 535
BB 2018, 2228
EzA-SD 2018, 12
NZA-RR 2018, 604
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 28/16

Unwirksamer Einigungsstellenspruch zur Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin gegenüber dem Wirtschaftsausschuss eines abhängigen Unternehmens

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 21 TaBV 33/18

DRsp Nr. 2018/12312

Unwirksamer Einigungsstellenspruch zur Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin gegenüber dem Wirtschaftsausschuss eines abhängigen Unternehmens

1. Im Konzernverbund ist ein Informationsbeschaffungsanspruch des Wirtschaftsausschusses im abhängigen Unternehmen denkbar, wenn das abhängige Unternehmen über keine oder keine ausreichenden Informationen über Planungen und Vorgaben des herrschenden Unternehmens verfügt, die sich auf das abhängige Unternehmen unmittelbar oder mittelbar auswirken können, und der Wirtschaftausschuss ohne diese Informationen seine Hilfsfunktion für den Betriebsrat nicht sinnvoll erfüllen kann. 2. Hingegen lässt sich aus § 106 Absatz 2 BetrVG kein Anspruch ableiten, generell über die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens unterrichtet zu werden.

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 9. August 2017 - 3 BV 28/16 - sowie der Widerantrag des Beteiligten zu 2) werden zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 106 Abs. 2; BetrVG § 106 Abs. 3; BetrVG § 109 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses.