LAG Hamm - Urteil vom 30.07.2014
3 Sa 292/14
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 10.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2441/12

Unwirksamkeit einer Kündigung bei fehlender Anhörung des Betriebsrats

LAG Hamm, Urteil vom 30.07.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 292/14

DRsp Nr. 2015/861

Unwirksamkeit einer Kündigung bei fehlender Anhörung des Betriebsrats

1. Gem. § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist gem. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam. 2. Von einer wirksamen Beteiligung des Betriebsrats ist nicht auszugehen, wenn zum Zeitpunkt der Anhörung der Sachverhalt noch nicht feststand, sondern die Modalitäten der Kündigung auch von dem Verhalten anderer Arbeitnehmer abhingen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.09.2013 - Az. 1 Ca #####/#### - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.09.2012 nicht aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten, ordentlichen Kündigung.

Der am 13.09.1970 geborene, ledige und keinem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger, war seit dem 04.09.2000 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Maschinenbediener beschäftigt.