LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.10.2021
7 Sa 135/20
Normen:
KSchG § 14 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1094/19

Unwirksamkeit einer Vollmacht wegen fehlender gesetzlicher VertretungsmachtKeine Heilungsmöglichkeit einer Kündigung bei fehlender Vollmacht und ZurückweisungAnwendbarkeit des § 174 BGB im öffentlichen DienstFehlende Anhörung des Personalrats bei Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.10.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 135/20

DRsp Nr. 2022/4829

Unwirksamkeit einer Vollmacht wegen fehlender gesetzlicher Vertretungsmacht Keine Heilungsmöglichkeit einer Kündigung bei fehlender Vollmacht und Zurückweisung Anwendbarkeit des § 174 BGB im öffentlichen Dienst Fehlende Anhörung des Personalrats bei Kündigung

1. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde (§ 79 Abs. 4, Abs. 1 S. 1 BPersVG a.F.). 2. Die Kündigung ist gemäß § 174 S. 1 BGB unwirksam, da sie von der Vorsitzenden der Geschäftsführung der Bundesagentur für Arbeit unterzeichnet wurde. Diese besitzt aber keine gesetzliche Vertretungsmacht. 3. § 174 BGB findet auch im öffentlichen Dienst Anwendung. 4. Die Kündigung ist mangels Vorlage einer Original-Vollmacht unwirksam. Denn es erfolgte rechtzeitig eine Zurückweisung, so dass auch jede Heilungsmöglichkeit ausscheidet.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Dezember 2019, Az. 9 Ca 1094/19, wird auf Kosten der Beklagten mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen,

dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 14 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.