BAG - Beschluss vom 11.12.2018
1 ABR 12/17
Normen:
ArbGG § 4; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 81 Abs. 4 S. 3; BetrVG § 82 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 75 Nr. 62
ArbRB 2019, 106
AuR 2019, 242
BAGE 164, 239
BB 2019, 691
EzA BetrVG 2001 § 75 Nr. 18
EzA BetrVG 2001 § 82 Nr. 3
EzA-SD 2019, 8
MDR 2019, 945
NZA 2019, 480
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 62/16
ArbG Oberhausen, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 9/16

Unwirksamkeit eines innerbetrieblich vereinbarten SchlichtungsverfahrensGebot des Schutzes des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer im BetriebsverfassungsgesetzStrenge Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Einschränkung des Persönlichkeitsrechts durch die BetriebsparteienBeteiligung eines Betriebsratsmitglieds an einem PersonalgesprächFreie Entscheidung des Arbeitnehmers über eine Beteiligung eines Betriebsratsmitglieds am Personalgespräch

BAG, Beschluss vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 12/17

DRsp Nr. 2019/3529

Unwirksamkeit eines innerbetrieblich vereinbarten Schlichtungsverfahrens Gebot des Schutzes des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer im Betriebsverfassungsgesetz Strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Einschränkung des Persönlichkeitsrechts durch die Betriebsparteien Beteiligung eines Betriebsratsmitglieds an einem Personalgespräch Freie Entscheidung des Arbeitnehmers über eine Beteiligung eines Betriebsratsmitglieds am Personalgespräch

Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der ein Arbeitgeber zu einem Personalgespräch, das er mit einem Arbeitnehmer führt, bevor er aufgrund eines diesem vorgeworfenen Fehlverhaltens eine arbeitsrechtliche Maßnahme ergreift, gleichzeitig auch den Betriebsrat zu laden hat, ist nach § 75 Abs. 2 BetrVG unwirksam. Orientierungssätze: 1. Eine Bestimmung in einer Betriebsvereinbarung, nach der ein Arbeitgeber zu einem Personalgespräch, das der Vorbereitung einer "disziplinarischen" Maßnahme dient, zeitgleich den Betriebsrat einladen muss, verstößt gegen § 75 Abs. 2 BetrVG. Dies gilt auch, soweit der Arbeitnehmer berechtigt ist, im Nachhinein die Gesprächsteilnahme eines vom Betriebsrat auszuwählenden Mitglieds abzulehnen (Rn. 18 ff.).