LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.12.2008
6 Sa 433/08
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2547/07

Unwirksamkeit verhaltensbedingter Kündigung bei fehlender Anhörung des Betriebsrats zu nachgeschobenen Gründen; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Nichteingehen auf Prozessarbeitsverhältnis und legitime Bewertung des Prozessgeschehens durch Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 433/08

DRsp Nr. 2009/6271

Unwirksamkeit verhaltensbedingter Kündigung bei fehlender Anhörung des Betriebsrats zu nachgeschobenen Gründen; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Nichteingehen auf Prozessarbeitsverhältnis und legitime Bewertung des Prozessgeschehens durch Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers

1. Nachgeschobene Kündigungsgründe, die bereits vor Ausspruch der Kündigung bestanden und der Arbeitgeberin bekannt gewesen sind, die sie aber dem Betriebsrat nicht mitgeteilt hat, sind im Kündigungsschutzprozess nicht zu verwerten, weil die Arbeitgeberin bei objektiver Betrachtung hinsichtlich der ihr bekannten aber nicht mitgeteilten Gründe ihre Mitteilungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG verletzt hat; eine zulässige Konkretisierung der Kündigungsgründe muss an den dem Betriebsrat mitgeteilten Sachverhalt anknüpfen. 2. Die Rechtfertigung des Auflösungsantrages der Arbeitgeberin setzt nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG voraus, dass Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen; dabei sind im Interesse eines wirksamen Bestandsschutzes strenge Anforderungen zu stellen. 3. Die von der darlegungspflichtigen Arbeitgeberin vorzutragenden Tatsachen müssen das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer betreffen.