Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen außergesetzlichen Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen, die unanfechtbar sind, durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der sie erlassen hat (BGH, Beschluss vom 9. November 2010 -
Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Februar 2024 erhobene Gegenvorstellung zu den Beschlüssen des Senats durch die Berichterstatterin vom 13. Oktober 2023 (Kostenbeschluss und Streitwertfestsetzung) mit dem Ziel, die Kostenprivilegierung der Klägerin für das bereits abgeschlossene Verfahren
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