LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.10.2009
6 Sa 955/09
Normen:
ArbGG § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; ArbGG § 68; ZPO § 139 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1; VTV § 18;
Fundstellen:
LAGE § 68 ArbGG 1979 Nr. 10
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 64090/08

Unzulässige Zurückverweisung bei unschlüssiger Klage

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 955/09

DRsp Nr. 2010/38

Unzulässige Zurückverweisung bei unschlüssiger Klage

»§ 68 ArbGG steht einer Zurückverweisung ans Arbeitsgericht selbst dann entgegen, wenn das Arbeitsgericht in einem sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließenden Kammertermin der Klage stattgegeben hat, obwohl der Vortrag der klagenden Partei offensichtlich unschlüssig gewesen ist und sich die beklagte Partei gleichwohl bereits schriftsätzlich darauf eingelassen hat, ohne dass das Arbeitsgericht seiner Pflicht zur Prozessförderung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG, § 139 Abs. 1 ZPO nachgekommen ist.«

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.03.2009 - 15 Ca 64090/08 - insoweit geändert, wie die Beklagte zur Zahlung von mehr als 11.633,03 EUR verurteilt worden ist, und die Klage insoweit abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; ArbGG § 68; ZPO § 139 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1; VTV § 18;

Tatbestand: