LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.10.2005
13 Sa 332/05
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 § 322 ; BPersVG § 79 Abs. 2 Satz 1 ; BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8228/03

Unzulässiger Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach rechtskräftig abgewiesener Kündigungsschutzklage

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 332/05

DRsp Nr. 2006/2898

Unzulässiger Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach rechtskräftig abgewiesener Kündigungsschutzklage

»Nach rechtskräftiger Feststellung des Endes eines Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses ist eine Klage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung im Kündigungsschutzprozess als Weiterbeschäftigungsverhältnis gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 BPersVG oder § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG unzulässig.«

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 § 322 ; BPersVG § 79 Abs. 2 Satz 1 ; BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Weiterbeschäftigung der Klägerin nach gerichtlich angegriffener Kündigung der A, bei denen die Klägerin beschäftigt war.

Die am 26. März 1955 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltspflichtige Klägerin war seit 19. Juli 1977 bei den A beschäftigt. Als Mitarbeiterin der B in C bezog sie ein Einkommen von EUR 8.141,25 brutto im Quartal. Die Klägerin war Vorsitzende der örtlichen Betriebsvertretung, Mitglied der Bezirksbetriebsvertretung und Ersatzmitglied der Hauptbetriebsvertretung.