Die Parteien streiten um die Weiterbeschäftigung der Klägerin nach gerichtlich angegriffener Kündigung der A, bei denen die Klägerin beschäftigt war.
Die am 26. März 1955 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltspflichtige Klägerin war seit 19. Juli 1977 bei den A beschäftigt. Als Mitarbeiterin der B in C bezog sie ein Einkommen von EUR 8.141,25 brutto im Quartal. Die Klägerin war Vorsitzende der örtlichen Betriebsvertretung, Mitglied der Bezirksbetriebsvertretung und Ersatzmitglied der Hauptbetriebsvertretung.
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