LAG München - Beschluss vom 28.01.2021
3 TaBV 55/20
Normen:
BetrVG § 14 Abs. 3; BetrVG § 14 Abs. 4; BetrVG § 14 Abs. 5; BetrVG § 19; WO § 6 Abs. 5; WO § 8 Abs. 1; WO § 27 Abs. 1; WO § 27 Abs. 2; BGB § 167; Satzung der Gewerkschaft ver.di § 10; Satzung der Gewerkschaft ver.di § 23;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BV 436/19

Unzulässiges Kennwort auf der Wahlvorschlagsliste als Verstoß gegen wesentliche WahlvorschriftenUnterzeichnung des gewerkschaftlichen WahlvorschlagsKeine gewillkürte Stellvertretung bei der Unterzeichnung eines Wahlvorschlags

LAG München, Beschluss vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 3 TaBV 55/20

DRsp Nr. 2021/15640

Unzulässiges Kennwort auf der Wahlvorschlagsliste als Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften Unterzeichnung des gewerkschaftlichen Wahlvorschlags Keine gewillkürte Stellvertretung bei der Unterzeichnung eines Wahlvorschlags

Die Grundsätze des BGB über die Vollmachterteilung - gewillkürte Stellvertretung - sind auf die Wahlvorschriften zur Betriebsratswahl nicht anwendbar. Jeder Wahlvorschlag muss von der geforderten Zahl wahlberechtigter Arbeitnehmer persönlich unterschrieben sein. Stellvertretung scheidet deshalb aus. Da § 27 Abs. 1 WO die entsprechende Geltung dieser Regeln für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft anordnet, ist auch für den gewerkschaftlichen Wahlvorschlag eine Stellvertretung ausgeschlossen.

1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 14.07.2020 - 26 BV 436/19 - abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Betriebsratswahl vom 25. - 29.11.2019 wird für unwirksam erklärt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 14 Abs. 3; BetrVG § 14 Abs. 4; BetrVG § 14 Abs. 5; BetrVG § 19; WO § 6 Abs. 5; WO § 8 Abs. 1; WO § 27 Abs. 1; WO § 27 Abs. 2; BGB § 167; Satzung der Gewerkschaft ver.di § 10; Satzung der Gewerkschaft ver.di § 23;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.