LAG Hamm - Urteil vom 03.01.2006
6 Sa 814/05
Normen:
ZPO §§ 301 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 68 ; KSchG § 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 11.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1271/04

Unzulässiges Teilurteil bei einheitlichem Streitgegenstand - Entscheidung des Berufungsgerichts über ungetrennten Streitgegenstand - Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von freier Mitarbeit - unwirksame außerordentliche Kündigung bei fehlenden Geschäftsunterlagen

LAG Hamm, Urteil vom 03.01.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 814/05

DRsp Nr. 2006/21538

Unzulässiges Teilurteil bei einheitlichem Streitgegenstand - Entscheidung des Berufungsgerichts über ungetrennten Streitgegenstand - Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von freier Mitarbeit - unwirksame außerordentliche Kündigung bei fehlenden Geschäftsunterlagen

1. Nach § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf kein Teilurteil ergehen, wenn es an der Teilbarkeit des Streitgegenstands fehlt; über die Rechtswirksamkeit der streitbefangenen Kündigung kann nur einheitlich entschieden werden, eine Aufsplittung des Entscheidungsprogramms in die Frage der Rechtswirksamkeit der außerordentlichen Kündigung und in die weitere Frage der Rechtswirksamkeit nach § 1 KSchG der gegebenenfalls nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umzudeutenden Kündigungserklärung ist unzulässig. 2. In Fällen eines unzulässigen Teilurteils wird als Ausnahme zu § 68 ArbGG angenommen, es läge ein vom Landesarbeitsgericht nicht korrigierbarer Mangel vor, der eine Zurückverweisung gebiete; eine Zurückverweisung kann im Streitfall dadurch vermieden werden, dass die Kammer bestimmte im ersten Rechtszug anhängig gebliebene Teile des Rechtsstreits an sich zieht und einheitlich über den untrennbaren Streitgegenstand "Rechtswirksamkeit der Kündigungserklärung" entscheidet.