LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.11.2021
16 TaBV 52/21
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 138/20

Unzulässigkeit betriebsverfassungsrechtlicher AbmahnungenGeltung des Schutzzwecks des § 78 S. 1 BetrVG für den BetriebsratUmfassende Bedeutung des Begriffs der Beeinträchtigung in § 78 S. 1 BetrVG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.11.2021 - Aktenzeichen 16 TaBV 52/21

DRsp Nr. 2022/8704

Unzulässigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Abmahnungen Geltung des Schutzzwecks des § 78 S. 1 BetrVG für den Betriebsrat Umfassende Bedeutung des Begriffs der Beeinträchtigung in § 78 S. 1 BetrVG

1. Der Betriebsrat wird vom Schutz des § 78 S. 1 BetrVG umfasst. Der Begriff der Behinderung ist dabei umfassend zu verstehen. 2. Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnungen sind generell unzulässig (in Rechtsprechung und Literatur umstritten). Denn der Betriebsrat kann keine Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte verlangen, aber einen entsprechenden Unterlassungsanspruch geltend machen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2021 – 2 BV 138/20 – abgeändert.

Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen die Betriebsratsarbeit dadurch zu erschweren oder zu behindern in dem sie von dem Betriebsrat unter Androhung von arbeitsrechtlichen Schritten verlangt es zu unterlassen ein Formular „Jahresurlaubsplanung“ zu verändern oder anzupassen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats.

Antragsteller ist der im Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligte zu 2) gewählte Betriebsrat.