LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.11.2022
L 8 U 81/19
Normen:
SGG § 90; SGG § 92 Abs. 1 S. 3; SGG § 102 Abs. 2; SGG § 103; SGG § 104 S. 4; SGG § 156 Abs. 1; SGG § 156 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 114/14

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenWegfall des Rechtsschutzinteresses bei fehlender Bereitschaft zur Mitwirkung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.11.2022 - Aktenzeichen L 8 U 81/19

DRsp Nr. 2023/799

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei fehlender Bereitschaft zur Mitwirkung

Schickt die rechtsmittelführende Partei jedwede Gerichtspost ungeöffnet an das Gericht zurück, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, da offenkundig kein Interesse mehr an einer gerichtlichen Entscheidung des Rechtsstreits besteht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 26. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 90; SGG § 92 Abs. 1 S. 3; SGG § 102 Abs. 2; SGG § 103; SGG § 104 S. 4; SGG § 156 Abs. 1; SGG § 156 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung weiterhin gegen die teilweise Versagung bzw. Entziehung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung den Bescheid der Beklagte nicht aufgehoben hat.

Die 1955 geborene Klägerin arbeitete als zunächst selbständige Physiotherapeutin. Am 13. Juni 2001 spendete sie im B-Haus in S Blut. Bei dieser Blutentnahme kam es zu Komplikationen, weshalb ihr anschließend ein Druckverband angelegt und eine Eisgel-Salbe mitgegeben wurde. Im Laufe dieses Tages schwoll der Arm deutlich an, so dass der Druckverband nach 3 Stunden erneuert werden musste.