LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.08.2022
L 8 SF 64/22 B AB
Normen:
SGG § 172 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SF 28/22

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.08.2022 - Aktenzeichen L 8 SF 64/22 B AB

DRsp Nr. 2023/2636

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 23. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 2;

Gründe

Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist. Gemäß § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können u.a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Der Senat konnte über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers entscheiden, denn es ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl ua BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11; BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).