LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.11.2022
L 4 AS 413/20
Normen:
SGG § 57; SGG § 103; SGG § 106 Abs. 2; SGG § 111 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 3183/17

Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit der Benennung einer ladungsfähigen Anschrift

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 413/20

DRsp Nr. 2023/6036

Unzulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit der Benennung einer ladungsfähigen Anschrift

Eine Klage wird unzulässig, wenn die ladungsfähige Anschrift eines Klägers im Laufe des Gerichtsverfahrens (hier Berufung) nicht mehr bekannt ist.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Halle (Saale) vom 21. Februar 2020 wird aufgehoben und die Klage verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 57; SGG § 103; SGG § 106 Abs. 2; SGG § 111 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 29. Juli bis 31. Oktober 2017.

Der am ...1975 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und reiste am 1. Mai 2009 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er lebte zunächst in S. und K., bevor er am 13. März 2012 nach N. verzog und ab diesem Zeitpunkt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten bezog.