I. VG München - Beschluß vom 06.10.1986 - M 14a P 85.6060, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. VGH Bayern - Beschluß vom 01.07.1987 - 18 C 87.00947, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Unzulässigkeit der Speicherung von Personaldaten durch den Personalrat
BVerwG, Beschluß vom 04.09.1990 - Aktenzeichen 6 P 28.87
DRsp Nr. 2005/15507
Unzulässigkeit der Speicherung von Personaldaten durch den Personalrat
»Jedenfalls bei einer Dienststelle von der Größenordnung einer Hundertschaft des Bundesgrenzschutzes (der Bundespolizei) ist das Speichern von personenbezogenen Daten der Angehörigen der Dienststelle, die der Personalrat im Rahmen seiner Unterrichtung durch die Dienststelle aus Anlaß von konkreten beteiligungspflichtigen Angelegenheiten erfährt, durch den Personalrat oder eines seiner Mitglieder, um bei passender Gelegenheit zwecks leichterer Erfüllung seiner Aufgaben auf diese Daten zurückgreifen zu können, ohne Einwilligung der Betroffenen unzulässig.«