LAG Nürnberg - Beschluss vom 28.03.2007
4 TaBV 54/06
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 1/06

Unzumutbare Übernahme einer Jugend- und Auszubildendenvertreterin bei Fremdvergabe nachgeordneter Pflegedienstes

LAG Nürnberg, Beschluss vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 4 TaBV 54/06

DRsp Nr. 2007/14454

Unzumutbare Übernahme einer Jugend- und Auszubildendenvertreterin bei Fremdvergabe nachgeordneter Pflegedienstes

»Die auf wirtschaftlichen Überlegungen basierende Organisationsentscheidung eines Krankenhausträgers, ab einen bestimmten Stichtag in einem Klinikbereich (hier nachgeordneter Pflegedienst) kein zusätzlich einges Personal mehr einzusetzen, sondern sich eines Drittunternehmens zu bedienen, vermag die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung gemäß § 78 a Abs. 4 Satz 1 BetrVG zu begründen.«

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beteiligten zu 2) gemäß § 78a Abs. 4 S. 1 Ziff. 2 BetrVG.

Der am 13.09.1981 geborene Beteiligte zu 2) wurde bei der Antragstellerin auf der Grundlage des schriftlichen Ausbildungsvertrages vom 14.11.2002 (Kopie Bl. 13 -15 d.A.) seit dem 01.04.2003 zum Krankenpfleger ausgebildet. Das Ausbildungsverhältnis endete mit Bestehen der Abschlussprüfung am 27.03.2006.

Seit dem 24.01.2005 ist der Beteiligte zu 2) gewähltes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung am A....