LAG Hamm - Urteil vom 20.02.2015
13 Sa 1386/14
Normen:
§ 37 Abs. 2 BetrVG; § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; § 5 Abs. 1 ArbZG;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 14
NZA 2016, 6
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2022/13

Unzumutbarkeit der Erbringung der Arbeitsleistung eines Betriebsratsmitglieds im Hinblick auf eine bevorstehende Betriebsratstätigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 20.02.2015 - Aktenzeichen 13 Sa 1386/14

DRsp Nr. 2015/8266

Unzumutbarkeit der Erbringung der Arbeitsleistung eines Betriebsratsmitglieds im Hinblick auf eine bevorstehende Betriebsratstätigkeit

1. Bei der Wahrnehmung von Amtsaufgaben als Betriebsratsmitglied handelt es sich nicht um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, so dass u.a. die Regelung des § 5 Abs. 1 ArbZG zur elfstündigen ununterbrochenen Ruhezeit keine direkte Anwendung findet.2. Allerdings sind im Rahmen der Prüfung, ob wegen einer bevorstehenden Betriebsratstätigkeit die Erbringung der Arbeitsleistung ganz oder teilweise unzumutbar ist, die mit der Einhaltung einer Ruhezeit angestrebten Ziele zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 14.08.2014 - 4 Ca 2022/13 - teilweise abgeändert und der Tenor zu den Ziffern 1. und 2. insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dem individuellen Arbeitszeitkonto 4,5 Stunden gutzuschreiben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 37 Abs. 2 BetrVG; § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; § 5 Abs. 1 ArbZG;

Tatbestand